Misereor
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      Satzung des Bischöflichen Hilfswerkes Misereor e.V.

      in der Fassung vom  25.11.2022

      Präambel

      Die deutschen Bischöfe haben im Jahre 1958 das Bischöfliche Werk „gegen Hunger und Krankheit in der Welt“ mit dem Namen Misereor geschaffen. Das Bischöfliche Werk Misereor steht als zentrale Einrichtung der Katholischen Kirche in der Bundesrepublik Deutschland für die Entwicklungszusammenarbeit unter der Leitung und Verantwortung der Deutschen Bischofs-konferenz. Ziele, Aufgaben und Struktur des Bischöflichen Werkes Misereor sind in einem von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen Statut geregelt.


      Zur Unterstützung des Bischöflichen Werkes Misereor und zur Förderung der Fastenaktion der deutschen Katholiken „Misereor – gegen Hunger und Krankheit in der Welt“ wurde am 30. Januar 1960 als Rechtsträger ein Verein unter dem Namen „Bischöfliches Hilfswerk e. V.“ mit Sitz in Köln gegründet. Der Vereinssitz wurde am 12. März 1968 nach Aachen verlegt.

      § 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsstelle und Geschäftsjahr


      (1) Der Verein trägt den Namen "Bischöfliches Hilfswerk Misereor e. V." und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen eingetragen.

      (2) Der Vereinssitz ist Aachen.

      (3) Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle, die auch an einem anderen Ort als dem Vereinssitz unterhalten werden kann.

      (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

      (5) Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse findet in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.

      § 2 Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke

      (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

      (2) Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung der Entwicklungszusammen­arbeit (§ 52 Abs. 2 Nr. 15 AO) sowie des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 9 AO) im Dienste des Bischöflichen Werkes Misereor und seiner Aktion "Misereor — gegen Hunger und Krankheit in der Welt", einer zentralen Einrichtung der Katholischen Kirche in der Bundesrepublik Deutschland für die Entwicklungs­zusammenarbeit und das Wohlfahrtswesen.

      Der Verein will damit vor allem dazu beitragen, Not und Elend, wie sie sich vorwiegend in Ländern Asiens, Afrikas und Lateinamerikas in Form von Hunger, Krankheit, Armut und anderen Formen menschlichen Leidens zeigen, zu lindern, damit den betroffenen Menschen zu einem Leben in Würde zu verhelfen und dadurch Gerechtigkeit, Freiheit, Versöhnung und Frieden in der Welt zu fördern.

      Die Hilfe soll Hilfe zur Selbsthilfe sein und eine dauerhafte Verbesserung der Lebensverhältnisse ermöglichen. Sie soll grundsätzlich allen Menschen zugute kommen, die Not leiden und die das Werk erreichen kann, ungeachtet von Rasse, Geschlecht, Religion und Nation.

      (3) Außerdem dient der Verein der Förderung weiterer gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke, unter anderem der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, des Natur- und Umweltschutzes, einschließlich des Klima­schutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten und von Tierseuchen,  der Jugend- und Altenhilfe, der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des  Völkerverständigungsgedankens und der Hilfe für Flüchtlinge und politisch, rassisch und religiös Verfolgten und Vertriebenen, der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen sowie der Förderung der Katholischen Kirche, vor allem in ihrem religiösen Bemühen um Erneuerung der Fasten­bewegung als Ausdruck solidarischer Nächstenliebe (§§ 52 Abs. 2 Nr. 3, 4, 7, 8, 10 und 13 AO).


      (4) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere

      1. durch die Werbung und Sammlung von Spenden sowie durch die Entgegen­nahme und Verwendung von sonstigen Zuwendungen für die genannten Zwecke,
      2. durch Unterstützung und Durchführung von Projekten und sonstigen Hilfs­maßnahmen zur Bekämpfung von Hunger, Krankheit, Armut und anderen Formen menschlichen Leidens, vor allem in Asien, Afrika und Lateinamerika, oder durch Weitergabe von Mitteln an gemeinnützige Körperschaften zur gemeinsamen Unterstützung von Maßnahmen gemäß dieser Satzung,
      3. durch Beratung, Förderung, Koordination und Kooperation auf dem Gebiet der Entwicklungsarbeit im Inland und Ausland,
      4. durch Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit, durch Forschung, Erfahrungs­austausch und sonstige geeignete Maßnahmen.

      (5) durch planmäßiges Zusammenwirken mit Tochtergesellschaften von Misereor sowie einer oder mehreren steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne des § 57 Abs. 3 AO wie Katholische Zentralstelle für Globale Entwicklung e. V., Bischöfliche Aktion Adveniat e. V., Caritas International - Deutscher Caritasverband e. V., Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ e. V., missio - Internationales Katholisches Missionswerk e. V., missio - Internationales Katholisches Missionswerk Ludwig Missionsverein KdöR, Renovabis e. V., Brot für die Welt - Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. und BEGECA Beratung - Beschaffung - Logistik gemeinnützige GmbH. Weitere Kooperationspartner können vom Vorstand in einer gesonderten Aufstellung namentlich benannt werden. Das planmäßige Zusammenwirken kann insbesondere im Bereich der Förderung von Projekten, Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit, Ausrichtung von Veranstaltungen sowie in der Wahrnehmung von Verwaltungs- und satzungsgemäßen Aufgaben erfolgen. Dabei können Einzelheiten zur gemeinsamen unmittelbaren Verfolgung satzungs­gemäßer Zwecke durch das planmäßige Zusammenwirken in Kooperations­vereinbarungen, Förderrichtlinien, Satzungen, Statuten etc. geregelt werden.

      (6) Die Verwirklichung der Satzungszwecke erfolgt auf der Grundlage und in Verbindung mit dem von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen Statut des Bischöflichen Werkes Misereor; die zurzeit geltende Fassung dieses Statutes ist als Anlage beigefügt.

      § 3 Selbstlosigkeit, Vermögensbindung

      (1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

      (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

      (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

      (4) Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder etwaige erbrachte Leistungen zurück noch haben sie Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen.

      § 4 Aufgaben des Vereins

      (1) Der Verein widmet sich im Rahmen seiner Zweckbestimmung vor allem folgenden Aufgaben:

      a) Er ist Rechtsträger für das Bischöfliche Werk Misereor und für dessen Geschäftsstelle – unbeschadet der Zuständigkeiten anderer Stellen der Katholischen Kirche in der Bundesrepublik Deutschland. Er nimmt für das Werk alle rechtlichen Angelegenheiten wahr.

      b) Er ist Vermögensträger für das Werk und verwaltet die dem Werk zufließenden Spenden und Zuwendungen, vor allem die Gelder aus der Fastenaktion Misereor.

      c) Er tätigt die für die Verwendung der Gelder erforderlichen Rechtsgeschäfte, insbesondere nach den Weisungen der für die Vergabe der Mittel zuständigen Stellen der Deutschen Bischofskonferenz und der Geldgeber. Er kontrolliert die ordnungsgemäße Verwendung der Gelder.

      (2) Die Zusammenarbeit zwischen dem Verein und den für das Werk zuständigen Stellen der Deutschen Bischofskonferenz ist in einem Rahmenvertrag geregelt.

      § 5 Mitgliedschaft

      (1) Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden. Jeder deutsche Diözesanbischof hat das Recht, ein Mitglied zu benennen, das im Innenverhältnis ihm gegenüber weisungsgebunden ist. Die Benennung geschieht auf die Dauer von 5 Jahren. Wiederbenennung ist möglich. Die Mitgliedschaft entsteht mit der schriftlichen Benennung des Mitgliedes durch den Diözesanbischof an den Vorstand des Vereins und mit der Einverständniserklärung des benannten Mitgliedes gegenüber dem Vorstand des Vereins.

      (2) Der jeweilige Vorsitzende der für Misereor zuständigen Kommission der Deutschen Bischofskonferenz hat das Recht, weitere Mitglieder vorzuschlagen. Über ihre Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

      (3) Die Zahl der Mitglieder darf dreißig nicht übersteigen.

      (4) Die Mitgliedschaft endet

      a) durch Zeitablauf;

      b) durch Tod;

      c) durch schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes, die mit dem Tag des Eingangs der schriftlichen Austrittserklärung bei dem Vorstand wirksam wird;

      d) durch Abberufung des Mitgliedes durch den zuständigen Diözesanbischof im Fall des Absatzes 1 oder den Vorsitzenden der Bischöflichen Kommission im Fall des Absatzes 2;

      e) durch Ausschluss des Mitgliedes.

      (5) Ausschließungsgründe:

      a) Wenn ein Mitglied aus der römisch-katholischen Kirche ausgetreten ist oder einen den Grundsätzen der katholischen Religion nicht entsprechenden Lebenswandel führt;

      b) wenn ein Mitglied eine ehrenrührige Handlung sich hat zu Schulden kommen lassen;

      c) wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins und des Bischöflichen Werkes Misereor zuwiderhandelt.

      Der Ausschluss wird mit der schriftlichen Mitteilung an das betroffene Mitglied wirksam. Der Ausschluss ist dem zuständigen Diözesanbischof mitzuteilen.

      (6) Beiträge werden von den Mitgliedern nicht erhoben.

      § 6 Organe des Vereins

      Organe des Vereins sind

      1. der Vorstand,

      2. der Verwaltungsrat,

      3. die Mitgliederversammlung.

      § 7 Vorstand

      (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach der Satzung und nach der Geschäftsordnung.

      (2) Der Verein wird gemeinsam von zwei Mitgliedern des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB vertreten.

      § 8

      (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Vorstandsmitglieder brauchen nicht Mitglieder des Vereins zu sein. Der Vorsitzende ist der Hauptgeschäftsführer des Bischöflichen Werkes Misereor; die beiden weiteren Vorstandsmitglieder sind die Geschäftsführer des Bischöflichen Werkes Misereor.

      (2) Der Hauptgeschäftsführer wird von der Deutschen Bischofskonferenz berufen und abberufen. Die Geschäftsführer werden auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers von der für Misereor zuständigen Bischöflichen Kommission berufen und abberufen. Der Verwaltungsrat kann dazu Vorschläge machen.

      (3) Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten hauptamtlich und erhalten eine Vergütung.

      § 9

      (1) Vorstandssitzungen finden bei Bedarf statt. Einer Ladungsfrist bedarf es nicht, es sei denn ein Vorstandsmitglied verlangt es. In diesem Falle beträgt die kürzeste Ladungsfrist drei Tage.

      (2) Den Vorsitz in den Sitzungen führt der Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfalle einer der beiden Geschäftsführer.

      (3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Leiter der Sitzung. Beschlüsse gegen die Stimme des Hauptgeschäftsführers sind unwirksam.

      § 10

      (1) Der Vorstand informiert den Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung.

      (2) Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, dem Verwaltungsrat alle gewünschten Auskünfte zu erteilen und Einblick in sämtliche Unterlagen zu geben, um dem Verwaltungsrat die Möglichkeit zu Kontrollen zu geben.

      (3) Der Vorstand holt die Zustimmung des Verwaltungsrates zu den in § 12 Abs. 2 Buchstabe a) genannten zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäften und Willenserklärungen ein und macht bei Überschreitungen von Haushaltsansätzen (§ 12 Abs. 2 Buchstabe a/Nummer 2) entsprechende Deckungsvorschläge.

      § 11 Verwaltungsrat

      (1) Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein dürfen.

      (2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und die drei weiteren Mitglieder mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen für die Dauer von fünf Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

      § 12

      (1) Der Verwaltungsrat berät und überwacht den Vorstand.

      (2) Der Verwaltungsrat hat insbesondere nachstehende Aufgaben:

      a) Im Innenverhältnis ist seine vorherige Zustimmung zu folgenden Rechtshandlungen und Geschäften erforderlich:

      1. Erteilung und Widerruf von Vollmachten;
      2. Überschreitung von Haushaltsansätzen, die nicht ausdrücklich für deckungsfähig erklärt worden sind;
      3. Investitionen und Eingehen von Verpflichtungen, die nicht eine Projektbewilligung oder eine andere Bewilligung betreffen, soweit diese wertmäßig EUR 50.000 übersteigen;
      4. Erlass und Änderungen der Vertrags-, Beihilfe-, Vergütungs- und Darlehensrichtlinien für die Mitarbeiter der Geschäftsstelle.

      b) Er beschließ über:

      1. Vorschläge zur Berufung oder Abberufung der Vorstandsmitglieder im Sinne des § 8;
      2. Vorschläge zur Berufung oder Abberufung der stellvertretenden Geschäftsführer;
      3. die Prüfung der Geschäftsstelle, unbeschadet § 14 Absatz 2 Nummer 2;
      4. Richtlinien zur Anlagepolitik.

      c) Er berät alle Angelegenheiten vor, die der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen.

      (3) Die Anstellungsverträge zu Absatz 2 Buchstabe b Nummer 1 schließt der Vorsitzende des Verwaltungsrates mit dessen vorheriger Zustimmung ab.

      § 13

      (1) Der Verwaltungsrat tagt bei Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates beruft die Sitzung in Schriftform mit Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ein. Die Frist gilt ab Absendedatum.

      (2) Die Einberufung einer Sitzung kann von jedem Verwaltungsratsmitglied und vom Vorstand beantragt werden.

      (3) Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so hat der Vorsitzende des Verwaltungsrates mit derselben Tagesordnung innerhalb einer Woche mit einer Ladungsfrist von einer Woche den Verwaltungsrat einzuberufen. In diesem Fall ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden gegeben. Darauf ist in der zweiten Einladung hinzuweisen.

      (4) An den Sitzungen des Verwaltungsrates nimmt jeweils mindestens ein Mitglied des Vorstandes teil, falls der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt.

      § 14 Mitgliederversammlung

      (1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.

      (2) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

      1. die Beschlussfassung über den Haushalts- und Stellenplan;
      2. die Beschlussfassung über die Prüfung des Jahresabschlusses und die Bestellung der Prüfungsgesellschaft;
      3. die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Verwaltungsrates und des Vorstandes;
      4. die Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrates;
      5. die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder;
      6. die Beschlussfassung über die Aufnahme eines Mitgliedes im Sinne von § 5 Absatz 2;
      7. die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes;
      8. der Erlass von Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Verwaltungsrat sowie deren Änderungen;
      9. der Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle sowie deren Änderung unter ent¬sprechender Beachtung von § 15 Abs. 5 Satz 3 und 5;
      10. Beschlussfassung über die Gründung von Kapitalgesellschaften und die Beteiligung an solchen;
      11. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
      12. die Vertretung des Vereins in der für Misereor zuständigen Bischöflichen Kommission, im Misereor-Beirat und in anderen Organisationen, mit denen der Verein zusammenarbeitet, insbesondere der Katholische Zentralstelle für Globale Entwicklung e. V.

      (3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes oder des Verwaltungsrates fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen beschließen.

      (4) Im Übrigen dient die Mitgliederversammlung der gegenseitigen Information über wichtige Ereignisse und Arbeitsbereiche.

      § 15

      (1) Mitgliederversammlungen finden zweimal im Jahr statt. Weitere Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn der Vereinszweck es erfordert oder wenigstens sieben Mitglieder es verlangen.

      (2) Der Vorstand lädt unter Angabe der Tagesordnung ein. Er legt die Tages­ordnung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates fest. Die Einladung ist wirksam ausgesprochen, wenn sie elektronisch (z. B. per E-Mail) übermittelt wird, sofern das Mitglied dem Vorstand die elektronische Adresse übermittelt hat. Auf Wunsch erfolgt eine Übermittelung per einfachen Brief. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Stimmen vertreten ist. § 13 Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

      (3) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates führt den Vorsitz in der Mitglieder­versammlung. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt die Versammlung den Leiter aus den anwesenden Mitgliedern. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung vorübergehend einem Wahlleiter übertragen werden.

      (4) An den Mitgliederversammlungen nimmt jeweils mindestens ein Mitglied des Vorstandes teil, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

      (5) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter; sie muss geheim erfolgen, wenn ein Mitglied dies beantragt. Bei Satzungsänderungen und Ausschluss von Mitgliedern bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen. Die Auflösung kann nur mit der Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der für Misereor zuständigen Bischöflichen Kommission. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung der Deutschen Bischofskonferenz.

      (6) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Sitzung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Werden solche Anträge erst in der Sitzung gestellt, beschließt über ihre Behandlung die Mitgliederversammlung.

      § 16 Beschlussfassung außerhalb der Organversammlungen sowie virtuelle Versammlungen

      (1) Beschlüsse können auch in der Weise gefasst werden, dass sie vom Vorsitzenden des Organs oder einem laut dieser Satzung oder eigens dazu Bevollmächtigten unverzüglich den anderen Organmitgliedern in Schriftform zugeleitet werden und diese eine schriftliche Bestätigung innerhalb einer festgelegten Zeit abgeben. Beschlüsse in diesem Verfahren können nur einstimmig gefasst werden.

      (2) Sitzungen der Organe können auch unter Nutzung der elektronischen Telekommunikation stattfinden. Mindestens zwei Versammlungen pro Kalenderjahr müssen real stattfinden. Virtuelle Versammlungen finden in einem für Mitglieder zugänglichen Raum statt, den sie nur mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort betreten können. Das nur für die jeweilige Versammlung geltende Zugangswort wird dem Mitglied auf gesondertem elektronischem Weg spätestens bis vierundzwanzig Stunden vor Beginn der Versammlung an die von ihm bekannt gegebene elektronische Adresse übermittelt. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht erlaubt.


      Die Regelungen zur Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der jeweiligen Organe gelten entsprechend.

      § 17 Niederschrift der Beschlüsse

      Über die Sitzungen der Organe sind Niederschriften anzufertigen, die vom Leiter der Sitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Organmitgliedern unverzüglich zuzusenden sind. Die Niederschriften gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach deren Absendung Einwendungen gemacht werden. In den Niederschriften ist das Absendedatum zu vermerken.

      § 18 Auflösung oder Aufhebung

      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuer­begünstigter Zwecke fällt das nach Begleichung der Schulden verbleibende Vereinsvermögen an den Verband der Diözesen Deutschlands, der es aus­schließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

      § 19 Inkrafttreten

      Die Satzungsänderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


      Statut

      Ziele, Aufgaben und Struktur des Bischöflichen Werkes Misereor sind in einem von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen Statut geregelt.

      Zum Statut (PDF)

      Misereor kompakt

      Das Werk und sein Auftrag - kurz und bündig zusammengefasst.

      Misereor kompakt (PDF)


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