Der frisch gebrühte Kaffee aus Peru schmeckt fruchtig – doch der Genuss wird getrübt: Die große Kaffeemarke bezahlt die Bäuer*innen erst 4 Monate nach der Lieferung. Rechtens oder illegal?
Das ist bereits verboten: Zahlungen für Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse dürfen nicht später als 60 Tage erfolgen, für verderbliche Produkte gilt eine Frist von 30 Tagen. Trotzdem trauen sich Händler des globalen Südens oft nicht, Beschwerde einzulegen.
Beschwerden müssen so möglich sein, dass schwächere Handelspartner keine Strafen befürchten.
Unser Lieblingskaffee ist wochenlang nicht lieferbar: Container mit Rohkaffee der peruanischen Kooperative bleiben im Hafen stehen. Durch kriegerische Konflikte sitzen Schiffe in Seeblockaden fest, Reedereien sind ausgelastet. Die Qualität des Rohkaffees leidet – und die Rösterei in Deutschland fordert von ihren Lieferant*innen Preisnachlässe.
Schon jetzt ist es verboten, Zahlungen zu reduzieren, weil sich die Qualität verringert oder Waren verloren gehen – außer bei Fahrlässigkeit oder Verschulden der Lieferant*innen. In der Realität werden Zahlungen aber trotzdem gekürzt.
Wenn Lieferant*innen nicht fahrlässig gehandelt haben, müssen sie vor Preissenkungen geschützt sein. Dafür brauchen sie Zugang zu wirksamen Beschwerdeverfahren.
Wir kaufen unseren Lieblingsrohrzucker im Supermarkt – gut sichtbar im obersten Regal. Diese Platzierung kostet die Hersteller*innen extra. Die Supermarktkette legt die Kosten auf das faire Unternehmen um, das den Rohrzucker importiert hat. Geht das?
Sofern vorher klar und eindeutig vereinbart, sind Zahlungen für Werbemaßnahmen oder Regalplatzierungen generell nicht verboten. Daher steht diese verbreitete Praktik nur auf einer „Grauen Liste“.
Kosten für Werbemaßnahmen müssen vorher von beiden Seiten ausdrücklich vereinbart sein und zum Produkt passen. In der Praxis läuft das oft anders – das muss sich dringend ändern.
Unser Lieblingszucker fliegt trotz guter Verkaufszahlen aus dem Sortiment. Der Grund: Die Lieferant*innen fordern wegen gestiegener Produktionskosten einen höheren Preis. Verärgert darüber nimmt die Supermarktkette die Produkte als „Bestrafung“ aus dem Regal. Die Lieferant*innen verlieren einen Großteil ihrer Umsätze. Illegal oder nicht?
Solche Bestrafungsaktionen sind unfair, aber erlaubt.
Händler müssen rechtzeitig Bescheid geben und ehrlich erklären, warum sie eine Zusammenarbeit beenden. Keine Strafaktionen im Geheimen!
Die Supermarktkette sucht Ersatz für unseren Rohrzucker. Zwei Lieferanten von den Philippinen geraten unter Druck: Die Kette startet eine Negativ-Auktion. Innerhalb von 48 Stunden sollen sie sich gegenseitig unterbieten. Beide machen mit, weil sie sonst kaum Absatzchancen sehen. Dürfen Händler*innen das?
Diese unfaire Handelspraktik ist momentan erlaubt.
Solche Auktionen sofort verbieten – weil scheinbarer „Wettbewerb“ in Wahrheit erzwungene Selbstausbeutung ist.
Unterschreibe jetzt den Appell an Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer und die Bundesregierung:
Direkt auf dem Smartphone unterzeichnen?