Die deutschen Bischöfe haben im Jahre 1958 das Bischöfliche Werk "gegen Hunger und Krankheit in der Welt" mit dem Namen MISEREOR als eigene Institution gegründet. Auf der in 30 Jahren bewährten Struktur aufbauend und durch das weltweite, segensreiche Wirken des Werkes ermutigt, bekräftigen die Bischöfe mit diesem Statut ihren Willen, das Werk MISEREOR fortzusetzen.
Wie der Name MISEREOR - der aus dem Evangelium entnommen ist ("Misereor super turbam" Mk. 8,2) - bereits andeutet, wurde das Werk geschaffen, um "gegen Hunger und Krankheit in der Welt" durch Werke der Barmherzigkeit anzugehen. Besonders in der Jahr für Jahr durchgeführten MISEREOR-Fastenaktion rufen die deutschen Bischöfe die Katholiken auf, Zeugnis zu geben von der Liebe Jesu Christi. In ihr soll das ganze Volk Gottes in religiöser Erneuerung und Buße teilnehmen an der Sorge Jesu Christi um die Armen, Hungernden und Kranken. MISEREOR ist von seiner Zielsetzung her somit eine zutiefst religiöse Bewegung. (Kardinal Frings)
Durch das Werk will die Kirche in der Bundesrepublik Deutschland aber auch vom Evangelium her der gesamten Gesellschaft und den Verantwortlichen das Unrecht vor Augen stellen, dass die Güter dieser Welt so ungleichmäßig verteilt sind.
Der Entwicklungsauftrag der Kirche wird von MISEREOR so wahrgenommen, wie er von den Gründungsvätern des Werkes formuliert und in den Verlautbarungen des II. Vatikanischen Konzils, in den päpstlichen Lehrschreiben - vor allem zur katholischen Soziallehre - und in den Beschlüssen der Deutschen Bischofskonferenz gemäß diesem Statut fortgeschrieben wurde und wird. Außer der unerlässlichen materiellen Hilfe, die MISEREOR leistet, gehört es daher auch zu seinem Auftrag, dass 'vom Evangelium her denen ins Gewissen geredet werden muss, die die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse bestimmen' (Kardinal Frings). Schließlich sind auch die Erfahrungen von Bedeutung, die in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Ortskirchen in Asien, Afrika und Lateinamerika gewonnen wurden.
(1) Das Bischöfliche Werk MISEREOR soll dazu beitragen, Not und Elend, wie sie sich vorwiegend in Ländern Asiens, Afrikas und Lateinamerikas in Form von Hunger, Krankheit, Armut und anderen Formen menschlichen Leidens zeigen, zu lindern, damit den betroffenen Menschen zu einem Leben in Würde zu verhelfen und dadurch Gerechtigkeit, Freiheit, Versöhnung und Frieden in der Welt zu fördern. Die Hilfe des Werkes soll Hilfe zur Selbsthilfe sein und eine dauerhafte Verbesserung der Lebensverhältnisse ermöglichen. Sie soll grundsätzlich allen Menschen zugute kommen, die Not leiden und die das Werk erreichen kann, ungeachtet von Rasse, Geschlecht, Religion und Nation.
(2) Zu diesem Zweck wirbt MISEREOR um Spenden und nimmt sonstige Mittel entgegen.
(3) Das Werk soll die Gläubigen und darüber hinaus alle Menschen in der Bundesrepublik Deutschland auf die Not in der Welt aufmerksam machen und zur Nächstenliebe und zu solidarischem Handeln aufrufen.
(4) Das Werk der deutschen Bischöfe dient zugleich einem pastoralen Anliegen: verbindet die vom Evangelium inspirierte Hilfeleistung mit einer Erneuerungs- und Bußbewegung der Gläubigen und Gemeinden.
(5) Mit den anderen katholischen weltkirchlichen Werken und Initiativen arbeitet MISEREOR so zusammen, daß darin die Sorge für das ganzheitliche Heil der Menschen sichtbar wird.
(1) Das Bischöfliche Werk MISEREOR steht als zentrale Einrichtung der katholischen Kirche in der Bundesrepublik Deutschland für die Entwicklungszusammenarbeit unter der Leitung und Verantwortung der Deutschen Bischofskonferenz.
Es soll als Fachstelle für kirchliche Entwicklungszusammenarbeit alle gleich gerichteten Initiativen der Katholischen Kirche fachkundig beraten, die Zusammenarbeit fördern und gegebenenfalls koordinieren.
Darüber hinaus soll es Verbindung suchen zu gleich gerichteten Organisationen und sonstigen Initiativen der Entwicklungszusammenarbeit in unserer Gesellschaft und im Ausland, insbesondere zu den anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften.
(2) Das Werk dient im Rahmen seiner Trägerstrukturen der Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Mittel, die ihm aus Spenden - insbesondere aus der Sammlung der deutschen Katholiken während der Fastenaktion -, aus
Kirchensteuermitteln oder sonstwie für Maßnahmen der kirchlichen Entwicklungszusammenarbeit und Entwicklungshilfe zufließen.
(3) Das Werk soll seine Erfahrungen aus der Entwicklungszusammenarbeit in der Welt, vorwiegend in Ländern Asiens, Afrikas und Lateinamerikas nutzen und in die Diskussion über die Entwicklungspolitik und -hilfe unseres Staates und unserer Gesellschaft einbringen. Es soll sich dabei für Lösungen im Sinne der kirchlichen Soziallehre einsetzen.
(4) Das Werk soll unserem Volk die Verpflichtung vor Augen halten, sich für die menschenwürdige Entwicklung der Völker einzusetzen.
(5) Es soll diese Aufgaben erfüllen durch eine intensive, aus dem Evangelium und der katholischen Soziallehre begründete Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit - besonders im Rahmen der jährlichen Fastenaktion -, durch Forschung, durch Erfahrungsaustausch und sonstige geeignete Maßnahmen. Dabei soll die Zusammenarbeit mit den übrigen großen Hilfswerken der Katholischen Kirche in der Bundesrepublik Deutschland sichergestellt werden.
Das Werk erfüllt seinen Auftrag und seine Aufgaben im Rahmen der durch dieses Statut vorgegebenen Struktur - unter Berücksichtigung des Statutes und der Geschäftsordnung der Deutschen Bischofskonferenz.
(1) Im Auftrag und im Namen der Deutschen Bischofskonferenz handelt die "Unterkommission für Entwicklungsfragen, insbesondere MISEREOR" als Unterkommission der Kommission für Weltkirchliche Aufgaben (Unterkommission für MISEREOR).
(2) Zur Beratung in allen das Werk, die Hilfs- und Projektpolitik sowie die Wahrnehmung und Erfüllung des Entwicklungsauftrages betreffenden Fragen steht dem Werk ein Beirat zur Seite (MISEREOR-Beirat).
(3) Rechts- und Vermögensträger ist der Verein "Bischöfliches Hilfswerk MISEREOR e. V.", zu dem jeder Diözesanbischof ein Vereinsmitglied auf 5 (fünf) Jahre entsendet. Wiederberufung ist möglich.
(4) Zur Wahrnehmung und Durchführung der Aufgaben unterhält das Bischöfliche Hilfswerk MISEREOR e. V. eine Geschäftsstelle in Aachen, die von der Deutschen Bischofskonferenz gemäß Art. 35 des Statutes der Deutschen Bischofskonferenz eingerichtet ist (MISEREOR-Geschäftsstelle).
(1) Das Werk steht unter der Leitung und Verantwortung der Deutschen Bischofskonferenz. In ihrem Auftrag und in ihrem Namen handelt die Unterkommission für MISEREOR, (siehe Art. 3 Ziff. 1), soweit sich nicht die Vollversammlung, der Ständige Rat oder die Bischöfliche Kommission für Weltkirchliche Aufgaben nach dem Statut oder der Geschäftsordnung der Deutschen Bischofskonferenz eine Angelegenheit vorbehalten.
Die Deutsche Bischofskonferenz behält sich vor:
a) Die Beschlussfassung über die Durchführung der jährlichen
MISEREOR-Fastenaktion;
b) die Berufung und Abberufung des Vorsitzenden des MISEREOR-Beirates;
c) die Berufung und Abberufung des Hauptgeschäftsführers;
d) die Zustimmung zu Satzungsänderungen des Vereins "Bischöfliches Hilfswerk MISEREOR e. V.", sofern die Unterkommission für MISEREOR darum nachsucht (siehe Absatz 2 Buchstabe f);
e) die Zustimmung zur Auflösung des Vereins;
f) den Abschluss des Rahmenvertrages zwischen der Deutschen Bischofskonferenz und dem Verein.
(2) Die Unterkommission für MISEREOR beschließt insbesondere:
a) im Rahmen der Umsetzung des Entwicklungsauftrages über die Ziele, Grundsätze und Richtlinien der Entwicklungshilfe sowie über die Grundsätze und Richtlinien der Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit von MISEREOR;
b) über die Verwendung der dem Werk zugeflossenen Mittel entsprechend der Rahmenordnung für die Vergabepraxis der in den Zuständigkeitsbereich der Kommission Weltkirche fallenden Werke;
c) über die Berufung und Abberufung der Geschäftsführer, mit Ausnahme der Berufung und Abberufung des Hauptgeschäftsführers (siehe Absatz 1 Buchstabe c);
d) über Weisungen an die Organe des Vereins "Bischöfliches Hilfswerk MISEREOR e.V." und an die MISEREOR-Geschäftsstelle bei der Umsetzung des Entwicklungsauftrages (gemäß Absatz 2 Buchstabe a);
e) über Vorschläge zur Berufung und Abberufung des Vorsitzenden des MISEREOR-Beirates und des Hauptgeschäftsführers durch die Deutsche Bischofskonferenz (siehe Absatz 1 Buchstabe b und c);
f) über die Genehmigung von Änderungen der Satzung des Bischöflichen Hilfswerkes MISEREOR e.V. unter dem Vorbehalt von Absatz 1 Buchstabe d), der Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle sowie über die nach der Satzung genehmigungspflichtigen Beschlüsse des Vereins, insbesondere Stellenplan, Haushaltsplan und die Jahresrechnung sowie gegebenenfalls über die Durchführung von Prüfungen gemäß der unter Absatz 2 Buchstabe b) erwähnten Rahmenordnung.
(3) Der Vorsitzende der Unterkommission für MISEREOR leitet alle Arbeiten dieser Unterkommission. Ihm ist der Hauptgeschäftsführer verantwortlich.
(4) An den Sitzungen der Unterkommission für MISEREOR nehmen als Berater teil der Vorsitzende des MISEREOR-Beirates, der Leiter der Zentralstelle für Weltkirchliche Aufgaben im Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, zwei Mitglieder des Bischöflichen Hilfswerkes MISEREOR e. V. und der Vorsitzende der "Zentralstelle für Entwicklungshilfe e.V." (siehe Art. 8). Ist der Vorsitzende des Beirates gleichzeitig Mitglied der Unterkommission für MISEREOR, so wird der Beirat durch ihn vertreten. § 14 Absatz 1 der GO der Deutschen Bischofskonferenz findet keine Anwendung.
(1) Der MISEREOR-Beirat ist ein Gremium von Fachleuten aus den verschiedenen, für die kirchliche Entwicklungszusammenarbeit relevanten Bereichen. Er berät die Unterkommission in allen das Werk, die Hilfs- und Projektpolitik sowie die Wahrnehmung und Erfüllung des Entwicklungsauftrages betreffenden Fragen. Er ergänzt die Arbeit der Unterkommission für MISEREOR insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung der entwicklungspolitischen, gesellschaftspolitischen und kirchenpolitischen Dimension der Arbeit mit allen ihren Auswirkungen im weltkirchlichen Zusammenhang ebenso wie auf die Pastoral in den Bistümern in der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Der MISEREOR-Beirat entscheidet im Rundlaufverfahren über die Bearbeitungsvorschläge der Geschäftsstelle zu Projektanträgen. Bewilligungsvorschläge ab einer von der Unterkommission für MISEREOR festgesetzten Summe sind dem Beirat vor der Entscheidung zur Prüfung und Stellungnahme vorzulegen. Er ist im übrigen über alle Projektbewilligungen zu informieren.
(3) Unter Berücksichtigung der in Art. 4 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Rahmenordnung für die Vergabepraxis sollen dem Beirat angehören:
1. Der Vorsitzende des Beirats;
2. zwei Vertreter(innen) des Bischöflichen Hilfswerkes MISEREOR e. V.;
3. ein(e) Vertreter(in) des Verbandes der Diözesen Deutschlands und der Zentralstelle Weltkirchliche Aufgaben;
4. ein(e) Vertreter(in) des Zentralkomitees der Deutschen Katholiken;
5. je ein(e) Vertreter(in) von MISSIO, ADVENIAT und DCV (Auslandshilfe);
6. ein(e) Vertreter(in) der "Zentralstelle für Entwicklungshilfe e.V.";
7. ein(e) Leiter(in) des Referates für Weltkirchliche Aufgaben auf Bistumsebene;
8. ein(e) Vertreter(in) der Missionsorden/des Missionsrates;
9. weitere Fachleute aus den Bereichen Ländliche Entwicklung/Landwirtschaft/Genossenschaften, Bildung/Erziehung, der Katholischen Soziallehre und der pastoralen Praxis, sowie weitere Experten/-innen für die staatliche und kirchliche Entwicklungszusammenarbeit.
Die Gesamtzahl soll 20 nicht übersteigen.
(4) Der Beiratsvorsitzende wird gemäß Art. 4 Absatz 1 Buchstabe b) von der Deutschen Bischofskonferenz berufen und abberufen. Die übrigen Mitglieder werden auf die Dauer von fünf Jahren auf Vorschlag des Beiratsvorsitzenden vom Vorsitzenden der Unterkommission für MISEREOR berufen; sie können vorzeitig abberufen werden. Wiederholte Berufung ist möglich.
(1) Dem Verein "Bischöfliches Hilfswerk MISEREOR e. V." - gegründet am 30. Januar 1960 mit dem Namen "Bischöfliches Hilfswerk e. V." - kommen im Rahmen des Gesamtauftrages des Werkes folgende Aufgaben zu:
(a) Der Verein ist Rechtsträger für das Bischöfliche Werk MISEREOR und für dessen Geschäftsstelle - unbeschadet der Zuständigkeit anderer Stellen der Katholischen Kirche in der Bundesrepublik Deutschland. Er nimmt für das Werk alle rechtlichen Angelegenheiten wahr.
(b) Er ist Vermögensträger für das Werk und verwaltet die dem Werk zufließenden Spenden und Zuwendungen, vor allem die Gelder aus der MISEREOR-Fastenaktion.
(c) Er tätigt die für die Verwendung der Gelder erforderlichen Rechtsgeschäfte, und zwar, soweit keine Weisungen der für die Vergabe der Mittel zuständigen Stellen der Deutschen Bischofskonferenz und der Geldgeber vorliegen, in eigener Verantwortung. Er kontrolliert die ordnungsgemäße Verwendung der Gelder.
(2) Der Verein handelt in Wahrnehmung seiner Aufgaben im eigenen Namen treuhänderisch für die Deutsche Bischofskonferenz. Das Treuhand- und Auftragsverhältnis wird durch einen Rahmenvertrag zwischen der Deutschen Bischofskonferenz und dem Verein geregelt.
(1) Die MISEREOR-Geschäftsstelle ist Geschäftsstelle des Werkes und des Vereins. Sie führt die Aufgaben des Werkes und des Vereins im Rahmen dieses Statutes, der Satzung des Vereins und der Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle durch. Sie wird als Fachstelle für kirchliche Entwicklungsarbeit initiativ und nimmt ihre Aufgaben in Verantwortung gegenüber der Deutschen Bischofskonferenz, den Organen des Vereins und den Auftraggebern, für die sie tätig wird, wahr.
(2) Die Geschäftsstelle wird vom Hauptgeschäftsführer nach Maßgabe der Satzung des Vereins und der Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle geleitet. Er ist zugleich Sekretär der Unterkommission für MISEREOR.
(3) Sie richtet sich nach den von der Unterkommission für MISEREOR und gegebenenfalls anderen Organen der Deutschen Bischofskonferenz sowie von den anderen Institutionen des Werkes aufgestellten Grundsätzen und Richtlinien für die Arbeit.
(4) Öffentliche Erklärungen und Verlautbarungen, die das Werk und seinen Auftrag betreffen, bestimmen sich nach den Richtlinien der Deutschen Bischofskonferenz.
(1) Im Einvernehmen zwischen der Deutschen Bischofskonferenz und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist zur Wahrnehmung der Verbindung zwischen Kirche und Staat auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe, soweit es sich um die Förderung von Hilfsmaßnahmen und Entwicklungsvorhaben handelt, der Verein "Zentralstelle für Entwicklungshilfe e.V." gegründet worden. Zweck dieser Zentralstelle ist es, öffentliche Mittel für kirchliche Entwicklungsvorhaben bei der Bundesregierung, bei Landesregierungen, bei der Europäischen Gemeinschaft und bei anderen staatlichen, überstaatlichen und öffentlichen Stellen zu beantragen und bewilligte Mittel zu verwalten und zu verwenden. Näheres bestimmt die Satzung der Zentralstelle für Entwicklungshilfe e. V..
(2) Die Mitglieder der "Zentralstelle für Entwicklungshilfe e.V." werden nach der zur Zeit geltenden Satzung des Vereins vom Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz benannt.
(3) Die Zentralstelle für Entwicklungshilfe e. V. arbeitet eng mit dem Kommissariat der Deutschen Bischöfe zusammen, das für allgemeine Fragen der staatlichen und kirchlichen Zusammenarbeit bei der Entwicklungshilfe zuständig ist. Durch entsprechenden Kooperationsvertrag mit dem Bischöflichen Hilfswerk MISEREOR e.V. wird die Bearbeitung der Anträge und die Abwicklung der Entwicklungsvorhaben und -projekte über die MISEREOR-Geschäftsstelle sichergestellt.
(4) Um diesen Anliegen zu entsprechen, gehören derzeit dem Vorstand der Zentralstelle für Entwicklungshilfe e.V. der Leiter und ein zweiter Vertreter des Kommissariates der Deutschen Bischöfe sowie der Hauptgeschäftsführer und ein weiteres Mitglied der MISEREOR-Geschäftsführung an.
Dieses Statut tritt mit der Beschlussfassung durch die Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz in Fulda vom 25. - 28. September 1989 in Kraft. Es tritt an die Stelle der von den Fuldaer Bischofskonferenzen im Jahre 1959 erlassenen Vorläufigen Ordnung für Aufbau und Arbeitsweise des Bischöflichen Werkes MISEREOR.