SATZUNG des Bischöfliches Hilfswerk MISEREOR e.V.
(in der Fassung vom 16.11.1989)
PRÄAMBEL
Die deutschen Bischöfe haben im Jahre 1958 das Bischöfliche Werk "gegen Hunger und Krankheit in der Welt" mit dem Namen MISEREOR geschaffen. Das Bischöfliche Werk MISEREOR steht als zentrale Einrichtung der Katholischen Kirche in der Bundesrepublik Deutschland für die Entwicklungszusammenarbeit unter der Leitung und Verantwortung der Deutschen Bischofskonferenz. Ziele, Aufgaben und Struktur des Bischöflichen Werkes MISEREOR sind in einem von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen Statut geregelt.
Zur Unterstützung des Bischöflichen Werkes MISEREOR und zur Förderung der Fastenaktion der deutschen Katholiken "MISEREOR - gegen Hunger und Krankheit in der Welt" wurde am 30. Januar 1960 als Rechtsträger ein Verein unter dem Namen "Bischöfliches Hilfswerk e. V." mit Sitz in Köln gegründet. Der Vereinssitz wurde am 12. März 1968 nach Aachen verlegt.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsstelle und Geschäftsjahr
- Der Verein führt seit 2. Juni 1976 den Namen "Bischöfliches Hilfswerk MISEREOR e. V." und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen eingetragen.
- Der Vereinssitz ist Aachen.
- Der Verein unterhält in Aachen eine Geschäftsstelle.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige
und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. - Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung der Entwicklungshilfe im
Dienste des Bischöflichen Werkes MISEREOR und seiner Aktion "MISEREOR - gegen Hunger und Krankheit in der Welt", einer zentralen Einrichtung der
Katholischen Kirche in der Bundesrepublik Deutschland für die Entwicklungszusammenarbeit.
Der Verein will damit vor allem dazu beitragen, Not und Elend, wie sie sich
vorwiegend in Ländern Asiens, Afrikas und Lateinamerikas in Form von Hunger, Krankheit, Armut und anderen Formen menschlichen Leidens zeigen, zu lindern, damit den betroffenen Menschen zu einem Leben in Würde zu verhelfen und dadurch Gerechtigkeit, Freiheit, Versöhnung und Frieden in der Welt zu fördern.
Die Hilfe soll Hilfe zur Selbsthilfe sein und eine dauerhafte Verbesserung der
Lebensverhältnisse ermöglichen. Sie soll grundsätzlich allen Menschen zugute kommen, die Not leiden und die das Werk erreichen kann, ungeachtet von Rasse, Geschlecht, Religion und Nation. - Außerdem dient der Verein der Förderung weiterer gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke, unter anderem der Bildung und Erziehung, des Gesundheits- und Wohlfahrtswesens, der Jugend- und Altenhilfe, der Völkerverständigung und der Fürsorge von Flüchtlingen und Verfolgten, der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen sowie der Förderung der Katholischen Kirche, vor allem in ihrem religiösen Bemühen um Erneuerung der Fastenbewegung als Ausdruck solidarischer Nächstenliebe.
- Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere
1. durch die Werbung und Sammlung von Spenden sowie durch die
Entgegennahme und Verwendung von sonstigen Zuwendungen für die
genannten Zwecke,
2. durch Unterstützung und Durchführung von Hilfsmaßnahmen zur
Bekämpfung von Hunger, Krankheit, Armut und anderen Formen
menschlichen Leidens, vor allem von Entwicklungshilfeprojekten in Asien, Afrika und Lateinamerika,
3. durch Beratung, Förderung, Koordination und Kooperation auf dem
Gebiet der Entwicklungsarbeit im Inland und Ausland,
4. durch Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit, durch Forschung,
Erfahrungsaustausch und sonstige geeignete Maßnahmen.
- Die Verwirklichung der Satzungszwecke erfolgt auf der Grundlage und in
Verbindung mit dem von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen Statut
des Bischöflichen Werkes MISEREOR; die zurzeit geltende Fassung dieses
Statutes ist als Anlage beigefügt.
§ 3 Selbstlosigkeit, Vermögensbindung
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder etwaige erbrachte Leistungen zurück noch haben sie Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen.
§ 4 Aufgaben des Vereins
- Der Verein widmet sich im Rahmen seiner Zweckbestimmung vor allem
folgenden Aufgaben:
a) Er ist Rechtsträger für das Bischöfliche Werk MISEREOR und für dessen
Geschäftsstelle - unbeschadet der Zuständigkeiten anderer Stellen der
Katholischen Kirche in der Bundesrepublik Deutschland. Er nimmt für das
Werk alle rechtlichen Angelegenheiten wahr.
b) Er ist Vermögensträger für das Werk und verwaltet die dem Werk
zufließenden Spenden und Zuwendungen, vor allem die Gelder aus der
Fastenaktion MISEREOR.
c) Er tätigt die für die Verwendung der Gelder erforderlichen
Rechtsgeschäfte, insbesondere nach den Weisungen der für die Vergabe
der Mittel zuständigen Stellen der Deutschen Bischofskonferenz und der
Geldgeber. Er kontrolliert die ordnungsgemäße Verwendung der Gelder. - Die Zusammenarbeit zwischen dem Verein und den für das Werk zuständigen Stellen der Deutschen Bischofskonferenz ist in einem Rahmenvertrag geregelt.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden. Jeder deutsche Diözesanbischof hat das Recht, ein Mitglied zu benennen, das im Innenverhältnis ihm gegenüber weisungsgebunden ist. Die Benennung geschieht auf die Dauer von 5 Jahren. Wiederbenennung ist möglich. Die Mitgliedschaft entsteht mit der schriftlichen Benennung des Mitgliedes durch den Diözesanbischof an den Vorstand des Vereins und mit der Einverständniserklärung des benannten Mitgliedes gegenüber dem Vorstand des Vereins.
- Der jeweilige Vorsitzende der für MISEREOR zuständigen Kommission der
Deutschen Bischofskonferenz hat das Recht, weitere Mitglieder vorzuschlagen. Über ihre Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. - Die Zahl der Mitglieder darf dreißig nicht übersteigen.
- Die Mitgliedschaft endet
a) durch Zeitablauf;
b) durch Tod;
c) durch schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes, die mit dem Tag des
Eingangs der schriftlichen Austrittserklärung bei dem Vorstand wirksam
wird;
d) durch Abberufung des Mitgliedes durch den zuständigen Diözesanbischof
im Fall des Absatzes 1 oder den Vorsitzenden der Bischöflichen
Kommission im Fall des Absatzes 2;
e) durch Ausschluss des Mitgliedes. - Ausschließungsgründe:
a) Wenn ein Mitglied aus der römisch-katholischen Kirche ausgetreten ist
oder einen den Grundsätzen der katholischen Religion nicht
entsprechenden Lebenswandel führt;
b) wenn ein Mitglied eine ehrenrührige Handlung sich hat zu Schulden
kommen lassen;
c) wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins und des Bischöflichen
Werkes MISEREOR zuwiderhandelt.
Der Ausschluss wird mit der schriftlichen Mitteilung an das betroffene Mitglied wirksam. Der Ausschluss ist dem zuständigen Diözesanbischof mitzuteilen. - Beiträge werden von den Mitgliedern nicht erhoben.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand,
- der Verwaltungsrat,
- die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach der Satzung und nach der Geschäftsordnung.
- Der Verein wird gemeinsam von zwei Mitgliedern des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB vertreten.
§ 8
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
Vorstandsmitglieder brauchen nicht Mitglieder des Vereins zu sein. Der
Vorsitzende ist der Hauptgeschäftsführer des Bischöflichen Werkes MISEREOR; die beiden weiteren Vorstandsmitglieder sind die Geschäftsführer des Bischöflichen Werkes MISEREOR. - Der Hauptgeschäftsführer wird von der Deutschen Bischofskonferenz berufen
und abberufen. Die Geschäftsführer werden auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers von der für MISEREOR zuständigen Bischöflichen Kommission berufen und abberufen. Der Verwaltungsrat kann dazu Vorschläge machen.
§ 9
- Vorstandssitzungen finden bei Bedarf statt. Einer Ladungsfrist bedarf es nicht, es sei denn ein Vorstandsmitglied verlangt es. In diesem Falle beträgt die kürzeste Ladungsfrist drei Tage.
- Den Vorsitz in den Sitzungen führt der Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfalle einer der beiden Geschäftsführer.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Mitglieder anwesend
sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Leiter der Sitzung.
§ 10
- Der Vorstand informiert den Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, dem Verwaltungsrat alle gewünschten Auskünfte zu erteilen und Einblick in sämtliche Unterlagen zu geben, um dem Verwaltungsrat die Möglichkeit zu Kontrollen zu geben. (§ 12 Abs. 2 Buchstabe a/Nummer 2) entsprechende Deckungsvorschläge.
- Der Vorstand holt die Zustimmung des Verwaltungsrates zu den in § 12 Absatz 2 Buchstabe a) genannten zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäften und Willenserklärungen ein und macht bei Überschreitungen von Haushaltsansätzen
§ 11 Verwaltungsrat
- Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die nicht gleichzeitig
Vorstandsmitglieder sein dürfen. - Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden, den stellvertretenden
Vorsitzenden und die drei weiteren Mitglieder mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Stimmen für die Dauer von fünf Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
§ 12
- Der Verwaltungsrat berät und überwacht den Vorstand.
- Der Verwaltungsrat hat insbesondere nachstehende Aufgaben:
a) Im Innenverhältnis ist seine vorherige Zustimmung zu folgenden
Rechtshandlungen und Geschäften erforderlich:
1. Erteilung und Widerruf von Vollmachten;
2. Überschreitung von Haushaltsansätzen, die nicht ausdrücklich für
deckungsfähig erklärt worden sind;
3. Investitionen und Eingehen von Verpflichtungen, die nicht
eine Projektbewilligung oder eine andere Bewilligung betreffen, so weit
diesewertmäßig EUR 25.564,59 übersteigen;
4. Ausschlagung von Erbschaften;
5. Annahme und Abwicklung von Schenkungen und Erbschaften,
sofern dadurch eine Verpflichtung übernommen wird, die wertmäßig
EUR 25.564,59 übersteigt.
6. Erlass und Änderungen der Vertrags-, Beihilfe-, Vergütungs-
und Darlehensrichtlinien für die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sowie der
Richtlinien zur beruflichen Fortbildung.
b) Er beschließt über:
1. Vorschläge zur Berufung oder Abberufung der Vorstandsmitglieder im
Sinne des § 8;
2. Vorschläge zur Berufung oder Abberufung der stellvertretenden
Geschäftsführer
3. die Prüfung der Geschäftsstelle, unbeschadet § 14 Absatz 2
Nummer 2.
c) Er berät alle Angelegenheiten vor, die der Beschlussfassung der
Mitgliederversammlungunterliegen.
3. Die Anstellungsverträge zu Absatz 2 Buchstabe b Nummer 1 schließt der
Vorsitzende des Verwaltungsrates mit dessen vorheriger Zustimmung ab.
§ 13
- Der Verwaltungsrat tagt bei Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr. Der
Vorsitzende des Verwaltungsrates beruft die Sitzung schriftlich mit
Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ein. Die Frist gilt ab
Absendedatum. - Die Einberufung einer Sitzung kann von jedem Verwaltungsratsmitglied und vom Vorstand beantragt werden.
- Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der
Anwesenden gefasst. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder
anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so hat der Vorsitzende des Verwaltungsrates mit derselben Tagesordnung innerhalb einer Woche mit einer Ladungsfrist von einer Woche den Verwaltungsrat einzuberufen. In diesem Fall ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden gegeben. Darauf ist in der zweiten Einladung hinzuweisen.
Beschlüsse im schriftlichen Verfahren können in Eilfällen und nur einstimmig gefasst werden. - An den Sitzungen des Verwaltungsrates nimmt jeweils mindestens ein Mitglied des Vorstandes teil, falls der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt.
§ 14 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung
des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten. - Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
1. die Beschlussfassung über den Haushalts- und Stellenplan;
2. die Beschlussfassung über die Prüfung des Jahresabschlusses und die
Bestellung der Prüfungsgesellschaft;
3. die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Verwaltungsrates und
des Vorstandes;
4. die Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrates;
5. die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder;
6. die Beschlussfassung über die Aufnahme eines Mitgliedes im Sinne von
§ 5 Absatz 2;
7. die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes;
8. der Erlass von Geschäftsordnungen für den Vorstand und den
Verwaltungsrat sowie deren Änderungen;
9. der Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle sowie deren
Änderung unter entsprechender Beachtung von § 15 Abs. 5
Satz 3 und 5;
10. Beschlussfassung über die Gründung von Gesellschaften und die
Beteiligung an solchen;
11. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des
Vereins.
12. die Vertretung des Vereins in der für MISEREOR zuständigen
Bischöflichen Kommission, im MISEREOR-Beirat und in anderen
Organisationen, mit denen der Verein zusammenarbeitet, insbesondere
der Katholischen Zentralstelle für Entwicklungshilfe e.V.
3. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes
oder des Verwaltungsrates fallen, kann die Mitgliederversammlung
Empfehlungen beschließen.
4. Im Übrigen dient die Mitgliederversammlung der gegenseitigen
Information über wichtige Ereignisse und Arbeitsbereiche.
§ 15
- Mitgliederversammlungen finden zweimal im Jahr statt. Weitere Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn der Vereinszweck es erfordert oder wenigstens sieben Mitglieder es verlangen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich
mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von wenigstens zwei Wochen einberufen. Er legt die Tagesordnung im Einvernehmen mit dem
Vorsitzenden des Verwaltungsrates fest. Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Stimmen vertreten ist. § 13
Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. - Der Vorsitzende des Verwaltungsrates führt den Vorsitz in der
Mitgliederversammlung. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder des
stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt die Versammlung den Leiter aus den
anwesenden Mitgliedern. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung vorübergehend einem Wahlleiter übertragen werden. - An den Mitgliederversammlungen nimmt jeweils mindestens ein Mitglied des
Vorstandes teil, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. - Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Art der
Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter; sie muss geheim erfolgen, wenn ein Mitglied dies beantragt. Bei Satzungsänderungen und Ausschluss von Mitgliedern bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen. Die Auflösung kann nur mit der Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der für
MISEREOR zuständigen Bischöflichen Kommission. Die Auflösung des Vereins
bedarf der Zustimmung der Deutschen Bischofskonferenz. - Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Sitzung beim
Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Werden solche Anträge erst in der Sitzung gestellt, beschließt über ihre Behandlung die Mitgliederversammlung.
§ 16 Niederschrift der Beschlüsse
Über die Sitzungen der Organe sind Niederschriften anzufertigen, die vom Leiter
der Sitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Organmitgliedern
unverzüglich zuzusenden sind. Die Niederschriften gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach deren Absendung Einwendungen gemacht werden. In den Niederschriften ist das Absendedatum zu vermerken.
§ 17 Auflösung oder Aufhebung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Vereinszwecks fällt das nach Begleichung der Schulden verbleibende
Vereinsvermögen an den Verband der Diözesen Deutschlands. Dieser hat es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im
Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden.
§ 18 Inkrafttreten
Die Satzungsänderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.